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   BSG, 24.03.1987 - 4b RV 13/86   

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BSG, 24.03.1987 - 4b RV 13/86 (https://dejure.org/1987,7779)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1987 - 4b RV 13/86 (https://dejure.org/1987,7779)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1987 - 4b RV 13/86 (https://dejure.org/1987,7779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Unfall in Ausübung des Wehrdienstes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Folgen einer Operation - Operation - Wehrdienst - Wehrdienstbeschädigung - Anerkennung einer Stimmbandlähmung

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63

    Operation eines Berufssoldaten auf dienstlichen Befehl als Dienstunfall

    Auszug aus BSG, 24.03.1987 - 4b RV 13/86
    Schließlich sei der Eingriff auch nicht durch einen Unfall iS des $ 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchst b SVG bedingt gewesen, weil sich der Kläger ihm unter dem Gebot des eigenen vitalen Interesses habe unterziehen müssen (Hinweis auf BVerwGE 23, 201 ff).

    Darin liege der Unterschied zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. Februar 1966 in BVerwGE 23, 201 ff.

    18. August 1981 sowie BVerwGE 23, 201, 205 speziell zum Fall der schädigenden Auswirkung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Heilzwecken ausgeführten Operation).

  • BSG, 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber

    Auszug aus BSG, 24.03.1987 - 4b RV 13/86
    Deshalb bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß, auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur gesundheitlichen Schädigung eines Wehrpflichtigen durch - nicht frei ausgewählte - Militärärzte oder Offiziere des Sanitätsdienstes einzugehen (vgl dazu BSGE 57, 171, 173 ff : SozR 3200 $ 81 Nr. 20).
  • BSG, 11.06.1974 - 9 RV 122/73

    Zur Frage wehrdiensteigentümlicher Belastungen als Mitursache für einen

    Auszug aus BSG, 24.03.1987 - 4b RV 13/86
    Der zur Abklärung des imponierenden, äußerst bedenklichen Befunds notwendige chirurgische Eingriff erfolgte im Allgemeinen Krankenhaus H. unter Umständen und Bedingungen, die sich von den normalen Umständen des Zivillebens nicht unterschieden, insbesondere keine außergewöhnlichen Verhältnisse erkennen ließen, die durch die Eigenart des Wehrdienstes gekennzeichnet sind und etwa die Belastungen überstiegen, die bei sonst gleichem Sachverhalt auch bei Ausübung einer zivilen Beschäftigung hätten hingenommen werden müssen (vgl dazu 28 BSGE 37, 282, 283 : SozR 3200 5 81 Nr. 1 und ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 22.09.1971 - 10 RV 330/70

    Unfall bei der Körperpflege nach dem Wehrdienst als Wehrdienstbeschädigung iS des

    Auszug aus BSG, 24.03.1987 - 4b RV 13/86
    unbehandelt tödlichen Morbus Hodgkin (Lymphogranulomatose) - war die Duldung der Operation ersichtlich keine Handlung des Klägers zur Verrichtung seines Dienstes als Soldat der Bundeswehr aufgrund allgemeiner Dienstvorschriften, ungeachriebener soldatischer Pflichten oder Grundsätze oder aufgrund besonderer Befehle (vgl 28 mwN BSGE 33, 141, 142 : SozR Nr. 1 zu 5 81 SVG vom 8. August 1984).
  • LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10

    (Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    In einem ähnlichen Fall wie hier hat das BSG "ersichtlich keine Handlung des Klägers zur Verrichtung seines Dienstes als Soldat der Bundeswehr aufgrund allgemeiner Dienstvorschriften, ungeschriebener soldatischer Pflichten oder Grundsätze oder aufgrund besonderer Befehle" gesehen, sondern "eine auf Erhaltung von Gesundheit und Leben gerichtete elementare Lebensvorsorge" (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86).

    Dass ein solcher besonderer Befehl bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung schon aufgrund der Sachlage quasi automatisch ausscheiden sollte, wie dies das BSG in der Entscheidung vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, anzunehmen scheint, hält der Senat in der heutigen Zeit zwar für lebensnah, aber nicht für zwingend (vgl. auch die zugegebenermaßen alte Entscheidung des BSG vom 04.10.1966, Az.: 10 RV 675/64, der eine Strahlenbehandlung in den Jahren 1943 bis 1945 zugrunde lag, ohne dass aus der Entscheidung ersichtlich ist, ob die Behandlung wegen einer lebensbedrohlichen oder einer anderen Erkrankung durchgeführt worden ist).

    Urteil des BSG vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86.

    Das Urteil des BSG vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, könnte auf den ersten Blick dahingehend verstanden werden, dass bei der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Soldaten keinesfalls - und zwar allein wegen der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung - dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse im Sinn des § 81 Abs. 1, 3. Alt. SVG vorliegen könnten, wenn dort formuliert wird:.

    Noch deutlicher wird dies im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86.

    Lediglich weil dies von den Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf das Urteil des BSG vom 24.03.1987 thematisiert worden ist, weist der Senat darauf hin, dass es für die rechtliche Bewertung keinen Unterschied macht, ob es sich bei der lebensbedrohlichen Erkrankung um ein "eingebrachtes" (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86), d.h. vor Beginn des Wehrdienstes bereits vorhandenes, Leiden oder um eine Erkrankung handelt, die erst während der Dienstzeit unabhängig von Einflüssen des Wehrdienstes entstanden ist.

    Schon im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, hat das BSG diesen Aspekt nicht einmal mehr erwähnt, obwohl dies - auch wenn es sich dort um die Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung in einem zivilen Krankenhaus gehandelt hat - bei Aufrechterhaltung der früheren Rechtsprechung durchaus naheliegend gewesen wäre.

    Denn dann wäre, zumindest bei der Behandlung von lebensbedrohlichen Erkrankungen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1987. Az.: 4b RV 13/86), die Gefahr einer Versorgungsverpflichtung weitgehend gebannt.

    Wenn das BSG im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, darauf abgestellt hat, dass die Behandlung in einem allgemeinen Krankenhaus vorgenommen worden ist, lässt sich daraus nicht der Rückschluss ziehen, dass bei der Behandlung in einem Krankenhaus der Bundeswehr quasi automatisch von einer Wehrdiensteigentümlichkeit der Behandlung auszugehen wäre.

    Die Entscheidung des BSG vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, legt - wie auch schon das Urteil vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65, ohne dass es damals überhaupt rechtlich darauf angekommen wäre - den Eindruck nahe, dass es für das BSG von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, dass die zugrunde liegende Behandlung lege artis durchgeführt worden ist.

    Ganz abgesehen davon, dass das BSG die Frage einer Behandlung lege artis explizit im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, nicht unter dem Aspekt der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse, sondern unter dem Gesichtspunkt des inneren Zusammenhangs zwischen Unfall und Wehrdienst diskutiert hat, was aber in ähnlicher Weise für die Wehrdiensteigentümlichkeit gelten müsste, sieht der Senat keinerlei Ansatzpunkte, aus der Richtigkeit einer Behandlung auf das Fehlen einer Wehrdiensteigentümlichkeit oder zumindest aus dem Vorliegen von Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern auf das Vorliegen einer Wehrdiensteigentümlichkeit zu schließen.

    Ganz abgesehen davon, dass diese Formulierung keine Aussage dazu enthält, ob bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers die Kausalität zu verneinen oder zu bejahen ist, zum anderen die Formulierung im Wesentlichen dem Leitsatz des BSG zum Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, entnommen ist, in dem die Tatsache der Behandlung lege artis zwar erwähnt ist, wobei den Urteilsgründen selbst aber nicht zu entnehmen ist, dass dieser Umstand eine rechtlich wesentliche Rolle gespielt hätte (vgl. oben Ziff. 3.2.2.2.5.), kommt dem Operationserlass ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung für die Gerichte zu (vgl. BSG, Beschluss vom 09.12.1998, Az.: B 9 VS 6/98 B).

    In Anlehnung an die Ausführungen des BSG im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, läge es daher nahe, die Wehrdiensteigentümlichkeit bereits deshalb zu verneinen, weil - um mit den Worten des BSG zu sprechen - die Behandlung "in einem zivilen Krankenhaus durch zivile Ärzte" und daher "unter Umständen und Bedingungen, die sich von den normalen Umständen des Zivillebens nicht unterschieden", durchgeführt und damit der Kläger "nicht anders als eine Privatperson behandelt worden" ist.

    Ausgangspunkt: Urteil des BSG vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, als Leitfaden.

    Im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, hat das BSG zum Gesichtspunkt des Unfalls Folgendes ausgeführt:.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65, und vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86) ist davon auszugehen, dass es an der für einen versorgungsbegründenden Unfall erforderlichen engen inneren Beziehung zwischen Wehrdienst und unfallbringender Verrichtung immer dann fehlt, wenn die Behandlung wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung durchgeführt wird.

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 3/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - mögliche Schädigung durch

    Das LSG kann sich auch nicht auf die von ihm angeführte Entscheidung des 4b-Senats des BSG vom 24.3.1987 (Az 4b RV 13/86 - SozR 3200 § 81 Nr. 27) stützen.
  • BSG, 30.09.2021 - B 9 V 1/19 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - ärztliche Behandlung -

    Die im Urteil des 4b-Senats des BSG vom 24.3.1987 (4b RV 13/86 - SozR 3200 § 81 Nr. 27; ähnlich BSG Urteil vom 24.11.1988 - 9/9a RV 46/87 - SozR 7380 § 47 Nr. 1) im Zusammenhang mit der Behandlung eingebrachter Leiden geäußerte, möglicherweise entgegenstehende Auffassung hat der nunmehr sachlich ausschließlich zuständige erkennende 9. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 16.12.2014 aufgegeben (B 9 V 3/13 R - SozR 4-3200 § 81 Nr. 6 RdNr 23) .
  • LSG Niedersachsen, 17.08.2001 - L 9 VS 45/97
    Für die Verwirklichung der zweiten Tatbestandsalternative des § 81 Abs. 1 SVG genügt zwar der bloße zeitliche Zusammenhang mit der Ausübung des Wehrdienstes, es bedarf aber einer engen inneren Beziehung zu einer bestimmten Dienstverrichtung, weil nur dann tatsächlich im Sinne von § 81 Abs. 1 2. Alt SVG "Dienst ausgeübt wird" (BSG, , 25. November 1976, 9 RV 28/76, SozR 3200§ 81 Nr. 7; 24. März 1987, 4b RV 13/86, SozR 3200 Nr. 27).

    Der Berufungskläger führte damit zum Unfallzeitpunkt keine Verrichtungen mehr aus, die noch mit dem Dienst im inneren Zusammenhang standen (vgl hierzu nochmals die vom BSG bereits zitierte Entscheidung BSG, 22. September 1971, 10 RV 330/70, in BSGE 33, 141, 143 = SozR 3200, § 81 Nr. 1; vgl. auch BSG, 24.März 1987, 4b RV 137/86 in SozR 3200 § 81 Nr. 27).

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2019 - L 2 VS 48/16

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Andererseits hat das BSG in seiner Entscheidung vom 24. März 1987 - 4 B RV 13/86 - die nicht voraussehbaren Folgen einer mit Einwilligung erfolgten Operation, die aus vitaler Indikation wegen eines vor Beginn des Wehrdienstes entstandenen ("eingebrachten") Leidens nach den Regeln der ärztlichen Kunst in einem allgemeinen Krankenhaus vorgenommen worden ist, nicht als WDB im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG angesehen.
  • OLG Schleswig, 06.06.2014 - 4 U 103/12

    Fehlerhafte Behandlung eines Soldaten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung:

    Diese "enge innere Beziehung" wird aber nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 24.03.1987, 4b RV 13/86, ">81%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3200 SVG § 81 Nr. 2), auf die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, nur bei der Prüfung verlangt, ob ein während der Ausübung des Wehrdienstes erlittener Unfall (§ 81 Abs. 1 Alternative 2 SVG) vorliegt.
  • BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88

    Anspruch auf Versorgung bei einem Unfall während der Maßnahme der Heilbehandlung

    Die stationäre Behandlung muß wesentliche Unfallursache sein; neben dem zeitlichen und örtlichen muß vor allem ein Zusammenhang mit dem sozialen Bezugsfeld, hier der Heilbehandlung, gegeben sein (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 61 - auch "innerer Zusammenhang" genannt - SozR 2200 § 539 Nrn 48 und 56; vgl auch BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr. 1 und BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84), wobei die eigentliche ärztliche Behandlung und die hierbei möglicherweise auftretenden Fehler nur insoweit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen sind, als es sich um mittelbare Schädigungsfolgen handelt (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 27; BSGE 46, 283; SozR 2200 § 539 Nrn 47 und 56 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2008 - 1 U 75/08

    Soldatenversorgung: Ausschluss von Amtshaftungsansprüchen bei fahrlässig

    Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23. März 1987 - 4b RV 13/86, Rdn. 17) hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Gesundheitsschaden, der durch einen in einem allgemeinen Krankenhaus durchgeführten chirurgischen Eingriff verursacht werde, deswegen nicht als auf den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen im Sinn von § 81 SVG beruhend erachtet werden könne, weil er unter Umständen und Bedingungen erfolge, die sich von den normalen Umständen des Zivillebens nicht unterscheide.
  • OLG Koblenz, 11.10.2000 - 1 U 1139/99

    Amtshaftung bei truppenärztlicher Versorgung - Einschränkungen - Sportunfall im

    Ein Ausnahmefall, der die haftungseinschränkende Vorschrift des § 91 a SVG zurücktreten lassen könnte, liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor (zu einer derartigen besonderen Fallkonstellation vgl. BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 27 - Urteil des BSG vom 24. März 1987 - 4b RV 13/86).
  • LSG Bayern, 28.01.1998 - L 18 VS 48/97

    Wehrdienstbeschädigung - 'Operationserlaß' des Bundesministeriums für Arbeit und

    Deshalb rechnet das BSG im Urteil vom 24.03.1987 (SozR 3200 § 81 Nr. 27) die Risiken einer aus vitalem Interesse lege artis durchgeführten Operation nicht den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen zu.
  • SG Detmold, 09.09.2014 - S 14 VS 74/12
  • SG München, 25.04.2012 - S 33 VS 25/09

    Soziales Entschädigungsrecht

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